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SATZUNG

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein Wege der Kunst“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist 04509 Löbnitz, Westgasse 4.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bewahrung und Übermittlung des Wissens um die ursprüngliche traditionelle kreative Lebens- und Handwerk-Kunst und -Kultur , durch ideelle und finanzielle Unterstützung. Der Verein wird sich für die wachsende Bedeutung und Ausstrahlungskraft der Region Sachsen und Sachsen-Anhalt als Veranstaltungsort von Workshops, Seminaren, Vorträgen, Mitmach-Events, Konzerten, Lesungen und Ausstellungen einsetzen und damit für die Vertiefung und Festigung der kulturellen und bildenden Bedeutung solcher Aktivitäten.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Planung, Organisation und Durchführung vorgenannter Veranstaltungen.
(3) Überregionale Kooperationen sowie genreübergreifende Zusammenarbeit sind angestrebt und erwünscht.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu

beschließen, wie eine Satzungsänderung.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(9) Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden, können eine angemessene pauschale Vergütung erhalten. Deren Höhe wird durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung festgelegt.
(10) Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(11) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann auch ehrenhalber erfolgen. (2) Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, wenn sie die Satzung anerkennen. Nicht rechtsfähige Personengemeinschaften können nur in der Vertretung durch eine ausdrücklich zur Mitgliedschaft bevollmächtigte natürliche Person Mitglied werden. Den ordentlichen Mitgliedern obliegt die Verwirklichung des Vereinszweckes.

(3) Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste bei der Förderung und Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Näheres regelt eine Ordnung über die Ehrenmitgliedschaft, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(4) Der Beitritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung statthaft.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied der Satzung, satzungsgemäß ergangenen Beschlüssen

oder wesentlichen Interessen des Vereins trotz schriftlicher Abmahnung vorsätzlich oder grobfahrlässig zuwiderhandelt, insbesondere dann, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das

Ansehen des Vereins schädigt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung statthaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten legt der Vorstand fest. Der Vorstand entscheidet auf Antrag des Mitgliedes im Einzelfall auch über eine vorübergehende Beitragsermäßigung. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
(3) Weiterhin finanziert sich der Verein aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Schenkungen und anderen freiwilligen finanziellen Zuwendungen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die Stimmrechtsausübung durch ein anderes ordentliches Mitglied ist gestattet, wenn dies dem Vorstand

spätestens bis zum Versammlungsbeginn schriftlich mitgeteilt wird. Jedes ordentliche Mitglied kann nur ein weiteres Stimmrecht ausüben.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist vom Vorstand vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von
einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(5) In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Die außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(6) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Satzung und die Richtlinien für die Arbeit des Vereins, die Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfern, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, den Haushaltsplan, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und die Rechnungsprüfungsberichte, die Entlastung des Vorstandes und die Auflösung des Vereins.
(8) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(10) Über Sitzungen und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die Vorstandsmitglieder besitzen Stimmrecht. Es werden jeweils die Vorstandsmitglieder insgesamt gewählt.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied für den Ausgeschiedenen als Nachfolger einsetzen. Dieses ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu

bestätigen bzw. ein anderes zu wählen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter spätestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er ist insbesondere für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich und dieser rechenschaftspflichtig.

§ 9 Finanzen

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Mitglieder, die im Auftrage des Vereins tätig werden, können Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen

sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Im Anstellungsverhältnis dürfen nur vertrags– und tarifmäßige Arbeitsvergütungen erfolgen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Schatzmeister, Rechnungsprüfer

(1) Der Vorstand legt einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan, der alle zu erwartenden Einnahmen und vorgesehenen Ausgaben für das nächste Geschäftsjahr bestimmt, zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Schatzmeister ist im Rahmen seiner jederzeit nachprüfbaren Geschäftsführung verantwortlich für die vorbereitende Erstellung des Haushaltsplanes, für die Verwendung der Finanzmittel sowie für Konten– und Buchführung.

(3) Die Finanzverwaltung und die Buchführung des Vereins werden mindestens einmal jährlich von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer dazu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Förderverein Goitzsche e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Stand 2018